Das Taschenmesser: was ist gesetzlich erlaubt?

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Das klassische Taschenmesser ist für viele Menschen ein nützlicher Begleiter, der sich oft in der Handtasche, im Rucksack oder im Koffer findet. Allerdings sind vielen Besitzern von Messern die rechtlichen Grundlagen wie das Messerrecht oder das Trageverbot weitgehend unbekannt. Damit Sie in Zukunft wissen, welche Messer Sie wann und wie mitführen dürfen, möchten wir mit diesem Beitrag Licht ins Dunkel der Gesetzeslage bringen.

Trageverbot und Waffengesetz: zwei Gesetze regeln (Taschen-)Messer

Neben dem 2008 erlassenen Trageverbot für bestimmte Messer fallen einige weitere unter das allgemeine Waffengesetz der Bundesrepublik Deutschland. Das bekannte Schweizer Taschenmesser ist und bleibt selbstverständlich erlaubt. Grundsätzlich kann man ein wenig überspitzt ausgedrückt sagen: es ist gerade das Messer gestattet, mit dem man beim Grillen gerade noch einen Stock anspitzen kann.

Das Messer als Waffe: Verbote durch das Waffengesetz

Butterflymesser, Fallmesser und einige Springmesser fallen unter das Waffengesetz und sind verboten. Jegliche Springmesser, bei denen die Klinge herausschnellt, länger als 8,5 Zentimeter oder zweiseitig geschliffen ist, werden als Waffe angesehen. Auch Faustmesser sind mit Ausnahme für Personen mit Jagdschein untersagt.
Hieb- und Stoßwaffen wie Dolche, Schwerter oder Wurfmesser sind in deren Besitz volljährigen Personen erlaubt, dürfen allerdings nicht in der Öffentlichkeit getragen werden. Auch der Verkauf und die Weitergabe dieser Waffen ist gesetzlich untersagt, was allerdings für Märkte und Feste von der lokalen Polizei aufgehoben werden kann. Täuschende Hieb- und Stoßwaffen, die in deren Funktion nicht zu erkennen sind und einen anderen Gegenstand imitieren (beispielsweise das Messer im Spazierstock) sind ordnungswidrig.

Das Trageverbot nach §42a WaffG

Aufgrund des Trageverbots wurde das Mitführen von einzelnen Taschenmessern eingeschränkt. Feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 Zentimeter, jegliche als Hieb- und Stoßwaffen eingestufte Messer und einhändig ausklappbare Klappmesser dürfen nicht in der Öffentlichkeit getragen werden. Das Mitführen an einem Ort, der nicht direkt zugriffsbereit ist (beispielsweise dem Rucksack), stellt kein Problem dar. Auch wenn das Trageverbot an sich keine bestimmten Räumlichkeiten vorsieht, in denen das alleinige Mitführen von Messern verboten ist, wird aus Sicherheitsgründen bei öffentlichen Veranstaltungen oftmals ein Verbot verhängt.

Ausnahmen bestätigen die Regel: Messer zur Brauchtumspflege

Bei einer Sondererlaubnis für ein Messer geht es meistens um einen sogenannten „anerkannten Zweck“. Sofern dieser beispielsweise durch den Beruf vorliegt, ist das Tragen eines Messers gestattet. Ähnliches gilt für die Messernutzung zur Brauchtumspflege oder durch sonstige Qualifikationen wie einen Jagdschein. Allerdings gilt es zu erwähnen, dass die einzelnen Bundesländer gerade den Aspekt der Brauchtumspflege sehr unterschiedlich auslegen und zwingend im Einzelfall nachgefragt werden sollte.

Welcher Messer Sie unbedenklich besitzen und tragen dürfen

Gesetzlich erlaubt sind alle Klappmesser mit einer Zweihand-Bedienung und feststehende Messer mit einer Klingenlänge von unter 12 Zentimeter (sofern nicht das Waffengesetz greift). Klappmesser dürfen auch länger sein.
Grundsätzlich empfehlen wir: Taschenmesser sind praktisch, aber auch die erlaubten Messer sollten lediglich dann mitgeführt werden, wenn eine Benutzung sehr wahrscheinlich ist.

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